10. Gewährleistung
Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so sind die Ansprüche des Bestellers nach unserer Wahl auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet vom Tag des Gefahrübergangs an. Dabei wird vorausgesetzt, dass der Liefergestand nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung
unbrauchbar oder in seiner Gebrauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung so
lcher Mängel muss uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und
Gelegenheit zur Nachbesserung zu gewähren. Wird diese verweigert, so sind wir von der Mängelbeseitigung befreit. Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Bestellers
oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten sind
Mängelansprüche ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere ersetzen wir auch keine Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
11. Rücktritt
Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus von uns nicht zu
vertretenden Gründen unmöglich wird. Wir sind ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei
Vertragsschluss unvorhersehbare Ereignisse die Vertragsverhältnisse später so grundlegend ändern,
dass uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Wir können in den vorgenannten Fällen vom Besteller Ersatz für alle für den Auftrag getätigten und notwendigen Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass die für den Auftrag hergestellten Teile innerhalb eines angemessenen Zeitraums gleichwertig anderweitig
verwendet werden können.
12.Schutzrechte Dritter
Wir haften dem Besteller für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter im Rahmen der nachfolgenden Regelungen. Die Erfüllung dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Besteller uns unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegenüber ihm erheben, unterrichtet und bei der Behandlung
dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit uns vorgeht. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind wir von unseren Verpflichtungen befreit. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter und wird deshalb dem Besteller die Benutzung eines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so werden wir auf eigene Kosten nach unserer Wahl entweder
Nimmt der Besteller Veränderungen an dem Liefergegenstand durch den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Geräten oder Vorrichtungen oder greift in die Programmsteuerung bzw. die Software ein und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt unsere Haftung. Ebenso haften wir nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnung, Entwicklung oder sonstigen Eingaben des Bestellers gefertigt ist. Der Besteller hat uns in diesen Fällen von Ansprüchen Dritter freizustellen. Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Besteller wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzen wir auch keine Folgeschäden wie Produktions- und Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten nicht einfache Fahrlässigkeit vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Der Besteller erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung uns zur Verfügung stehender Schutzrechte, die das
Zusammenwirken des Liefergegenstands mit anderen Gegenständen betreffen. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Benutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlichenUmfang, § 69 a. ff UrhG, nutzen. Er verpflichtet sich,
Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen und ohne unsere vorherige
ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und der Dokumentation
einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. dem Softwarelieferanten. Die Weitergabe von Unterlizenzen
ist nicht zulässig. Eine Weitergabe, insbesondere die Weiterveräußerung der von uns gelieferten Software bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
13. Haftung
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften wir und unsere Errichtungs- und Erfüllungsgehilfen für Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung (§ 280 BGB) aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus uner-laubter Handlung wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden rich-tet sich nach den gesetzlichen Bestim-mungen.
b) Die Haftung für Sachschäden ist auf 250.000,00 € je Schadensereignis und 500.000,00 € insgesamt beschränkt.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haf-tungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.
14. Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen, gleichgültig ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Dies betrifft auch die Änderung der Schriftformklausel. Mündliche Erklärungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von uns bestätigt worden sind.
Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist unser Geschäftssitz.
Es wird die Zuständigkeit des Amts- und Landgerichts Siegen vereinbart.
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einer seiner Bedingungen in den übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragsparteien unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere rechtlich zulässige Weise zu erreichen.